OLG Celle: Kein immaterieller Schadenersatz gemäß Art. 82 DSGVO bei Anerkenntnisurteil

Das OLG celle hatte mit Urteil vom 3.11.2022 – 5 U 31/22 zu entscheiden, ob und inwieweit ein Anerkenntnisurteil Rechtskraftwirkung hinsichtlich der ursprünglichen Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung entfaltet und ob der Umstand, dass Daten verarbeitet wurden, einen Schadenersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) begründen.

Das OLG ist der Auffassung, dass ein Anerkenntnisurteil keine Rechtskraftwirkung hinsichtlich der (ursprünglichen) Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung entfaltet.

Urteile sind der Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO nur insoweit fähig, als über den durch Klage oder Widerklage erhobenen Anspruch entschieden worden ist. Damit sind der Rechtskraft bewusst enge Schranken gezogen. Die Urteilselemente, die bedingenden Rechte und Gegenrechte sollen nicht von der Rechtskraft erfasst werden. Sie wird vielmehr auf den unmittelbaren Gegenstand des Urteils, dh auf diejenige Rechtsfolge, die auf Grund einer Klage oder Widerklage beim Schluss der mündlichen Verhandlung den Gegenstand der Entscheidung bildet, beschränkt. Die tatsächlichen Feststellungen als solche erwachsen nicht in Rechtskraft (zB BGH Beschl. v. 22.9.2016 – V ZR 4/16 Rn. 13).

OLG Celle, Urteil vom 3.11.2022 – 5 U 31/22

Gemessen daran ist in Rechtskraft erwachsen lediglich der Tenor, dass die Bekl. verpflichtet ist, einen bestimmten, in ihrer Datenbank enthaltenen Negativeintrag über den Kl. zur Löschung zu bringen. Nicht in Rechtskraft erwachsen sind die Gründe dafür, warum die Bekl. ein entsprechendes Anerkenntnis abgegeben hat, insb. ist nicht in Rechtskraft erwachsen, dass die streitgegenständliche Eintragung rechtswidrig gewesen sei.

OLG Celle, a.a.O.

Dass die Daten des Klägers bei der Beklagten noch für weitere 7 Wochen nach Erlass des Anerkenntnisurteils gespeichert wurden, ist aus Sicht des Oberlandesgerichts nicht entscheidend. Dies war aber im vorliegenden Fall ohnehin unerheblich, da die ursprüngliche Datenverarbeitung nach Ansicht des Gerichts zulässig gewesen ist.

Stefan Lutz, LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.

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