Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat in einem aktuellen Beschluss festgestellt, dass bereits eine einmalige unverlangte Kontaktaufnahme per E-Mail zu Werbezwecken als unzulässige Werbung und als rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb angesehen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn die E-Mail im Zusammenhang mit einer Sponsoringanfrage steht (Beschluss vom 24. Juni 2024, Az.: 4 U 168/24).
Sachverhalt: Sponsoringanfrage per E-Mail
Die Klägerin, ein Unternehmen, hatte die Beklagte per E-Mail kontaktiert, um sie als Sponsor für eine Veranstaltung zu gewinnen. Im Gegenzug für die kostenlose Bereitstellung von Getränken sollte der Beklagten die Möglichkeit eingeräumt werden, ihre Werbemittel auf der Veranstaltung zu platzieren. Die Beklagte sah diese E-Mail jedoch als unzulässige Werbung an und forderte die Unterlassung.
Das Landgericht Leipzig wies die Klage der Klägerin ab, die im Berufungsverfahren die Feststellung begehrte, dass der Beklagten kein Unterlassungsanspruch zustehe. Diese Entscheidung wurde vom OLG Dresden bestätigt.
Bewertung des Gerichts: Eingriff in den Gewerbebetrieb
Das OLG Dresden entschied, dass die E-Mail der Klägerin als Werbung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG anzusehen ist. Werbung umfasst jede Handlung, die auf die Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen abzielt. Die E-Mail der Klägerin, die die Beklagte zur Unterstützung einer Veranstaltung aufforderte, erfüllte diese Kriterien, unabhängig davon, dass sie nur einmalig versendet wurde.
Das Gericht stellte zudem klar, dass die Klägerin nicht davon ausgehen konnte, dass die E-Mail ohne vorherige Einwilligung der Beklagten zulässig war. Die Veröffentlichung einer E-Mail-Adresse auf einer Webseite stellt keine generelle Zustimmung zur Kontaktaufnahme zu Werbezwecken dar.
Folgen für die Praxis
Durch den Beschluss des OLG Dresden wird deutlich, dass unverlangte Werbe-E-Mails einen Eingriff in den Gewerbebetrieb darstellen können, selbst wenn sie nur einmal versendet werden. Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass sie vor einer Kontaktaufnahme per E-Mail die ausdrückliche Einwilligung der Empfänger einholen, um mögliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Stefan Lutz, LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.
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