OLG Düsseldorf: Auskunftschuldverhätnis und DSGVO

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 2. Dezember 2024 (Az. 16 W 93/23) eine Entscheidung im Spannungsfeld von Datenschutzrecht und Online-Glücksspiel getroffen. Der Fall, der eine Klage auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO und deren Auswirkungen auf die Kostenverteilung behandelte, verdeutlicht die zunehmende Bedeutung des Datenschutzes bei grenzüberschreitenden digitalen Dienstleistungen.

Der Fall: Spieler fordert Transparenz von Online-Anbieter

Der Kläger hatte an Online-Glücksspielen eines in Malta lizenzierten, jedoch in Deutschland nicht zugelassenen Anbieters teilgenommen. In einem außergerichtlichen Schreiben forderte er die Offenlegung seiner personenbezogenen Daten, insbesondere eine detaillierte Übersicht seiner Spiel- und Zahlungshistorie. Hintergrund war der Verdacht, dass ihm aufgrund erheblicher Verluste Rückzahlungsansprüche zustehen könnten.

Da der Anbieter die Auskunft nicht innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist erteilte, erhob der Kläger eine sogenannte Stufenklage. Während der Prozess lief, wurde die geforderte Auskunft schließlich erteilt und offenbarte, dass der Kläger entgegen seiner Annahme keine Verluste erlitten hatte. Der Kläger erklärte daraufhin den Rechtsstreit für erledigt, während der Anbieter verlangte, dass ihm die Verfahrenskosten auferlegt werden.

Entscheidung des Gerichts: Kostenverteilung zugunsten des Klägers

Das Gericht entschied, dass die Kosten des Verfahrens vollständig vom Anbieter zu tragen seien. Es stellte fest, dass der Auskunftsanspruch des Klägers nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO berechtigt war und der Anbieter durch die verspätete Erfüllung in Verzug geraten war. Dies führte dazu, dass dem Kläger ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zustand.

Relevanz von Art. 15 DSGVO

Nach Auffassung des Gerichts begründet ein Auskunftsverlangen ein eigenständiges Schuldverhältnis. Der Anbieter war verpflichtet, die Daten des Klägers innerhalb eines Monats bereitzustellen. Da diese Frist verstrichen war, ohne dass die Auskunft erteilt wurde, befand sich der Anbieter in Verzug gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Das Gericht machte zudem klar, dass ein Auskunftsanspruch auch dann besteht, wenn die betroffene Person die Daten für die Vorbereitung eines finanziellen Anspruchs verwenden möchte. Damit widersprach es der Auffassung des Anbieters, wonach Art. 15 DSGVO nicht dazu diene, Zahlungsansprüche vorzubereiten.

Folgen für die Praxis

Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen für Anbieter von Online-Diensten, insbesondere im Glücksspielsektor. Sie zeigt, dass Datenschutzansprüche unabhängig vom Verwendungszweck der Daten durchsetzbar sind. Zudem unterstreicht der Beschluss die Risiken, die durch verspätete oder unvollständige Auskünfte entstehen können – etwa die Haftung für Verfahrenskosten.

Für Verbraucher stärkt die Entscheidung die Rechte auf Transparenz und Informationszugang. Insbesondere in Fällen, in denen Daten für die Durchsetzung weiterer Ansprüche erforderlich sind, können Betroffene auf Art. 15 DSGVO als wirksames Werkzeug zurückgreifen.

Stefan Lutz, LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.

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