OLG Hamm: Teilsperre eines Nutzerkontos bei Facebook stellt keine Verarbeitung von personenbezogenen Daten dar.

In einem bemerkenswerten Fall hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 05.03.2020 – 4 U 113/19 über die Rechtmäßigkeit der vorübergehenden Sperrung eines Facebook-Accounts entschieden. Der Streit entzündete sich, nachdem ein Nutzer einen Kommentar auf Facebook postete, den das Netzwerk als Verstoß gegen seine Gemeinschaftsstandards ansah und daraufhin seinen Account für 30 Tage einschränkte. Der Nutzer sah sein Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt und klagte gegen die temporäre Sperre sowie die Löschung seines Kommentars, forderte außerdem Auskunft und Schadenersatz.

Das Landgericht Essen gab dem Nutzer zunächst teilweise recht, indem es die Sperrung als rechtswidrig einstufte und eine geringe Geldentschädigung zusprach. Die Beklagte, vertreten durch Facebook, legte jedoch Berufung ein und argumentierte, dass ihr Eingriff gerechtfertigt gewesen sei, um anderen Nutzern Schutz vor Bullying zu bieten.

Das Oberlandesgericht Hamm entschied schließlich zugunsten von Facebook. Es stellte klar, dass die temporäre Sperrung und Löschung des Kommentars rechtmäßig waren, da das Netzwerk einen angemessenen Spielraum habe, um Inhalte zu moderieren und Gemeinschaftsstandards durchzusetzen. Der Kläger, so das Gericht, habe keinen Anspruch auf Wiederherstellung des Kommentars, Unterlassung zukünftiger Sperrungen für ähnliche Beiträge, Auskunft über die Entscheidungsfindung bei der Sperrung oder Schadensersatz. Auch die Forderung nach einer Berichtigung seiner Nutzerdaten wurde abgewiesen.

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung von Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards sozialer Netzwerke und bestätigt deren Recht, Inhalte zu moderieren, um eine sichere und respektvolle Kommunikationsumgebung zu gewährleisten. Es zeigt auf, dass die Durchsetzung dieser Standards nicht automatisch als Verstoß gegen die Meinungsfreiheit gewertet werden kann, insbesondere wenn es darum geht, Belästigungen oder Bullying zu verhindern.

Stefan Lutz, LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.

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