Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat in einem Hinweisbeschluss vom 31. Juli 2024 (Az.: 4 U 238/23) entschieden, dass einem Kläger kein Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung von Videos zusteht, wenn er zuvor wirksam in die Veröffentlichung eingewilligt hat. In dem Fall ging es um die Verbreitung von Videos auf YouTube, in denen der Kläger zu sehen war. Der Kläger hatte versucht, seine Einwilligung zu widerrufen, was jedoch von den Gerichten als unbegründet abgelehnt wurde.
Sachverhalt: Geschäftsbeziehung und Veröffentlichung von Videos
Der Kläger und die Beklagte standen in einer Geschäftsbeziehung zueinander. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit wurden mehrere Videos auf der Plattform YouTube veröffentlicht, in denen der Kläger zu sehen war. Diese Videos beinhalteten unter anderem Interviews und Sequenzen von Veranstaltungen, die von der Beklagten organisiert wurden.
Im Jahr 2019 hatte der Kläger eine schriftliche Einwilligung zur Veröffentlichung dieser Videos erteilt, die unter anderem die Nutzung seines Bildes und seiner Tonaufnahmen für Werbezwecke umfasste. Später, im Jahr 2020, widerrief der Kläger seine Einwilligung und forderte die Beklagte auf, die Videos zu entfernen. Die Beklagte kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach, sodass der Kläger schließlich auf Unterlassung und Löschung klagte.
Entscheidung des Gerichts: Wirksame Einwilligung und kein wichtiger Grund für den Widerruf
Das OLG Koblenz bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Koblenz, dass die Einwilligung des Klägers wirksam und bindend war. Nach § 22 des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG) ist eine erteilte Einwilligung grundsätzlich bindend und kann nur in Ausnahmefällen, etwa aus einem wichtigen Grund, widerrufen werden.
Der Kläger hatte argumentiert, dass er seine Einwilligung widerrufen wolle, da er sich unternehmerisch weiterentwickelt habe und mittlerweile in Konkurrenz zur Beklagten stehe. Das Gericht sah darin jedoch keinen hinreichenden Grund, um den Widerruf der Einwilligung zu rechtfertigen. Die Tatsache, dass der Kläger seine geschäftliche Ausrichtung geändert hat, begründet keinen wichtigen Grund, der die Bindung an die Einwilligung aufheben würde.
Datenschutzrechtliche Ansprüche nach der DSGVO
Auch datenschutzrechtliche Ansprüche des Klägers nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wurden vom Gericht zurückgewiesen. Das Gericht führte aus, dass die Einwilligung auch den Anforderungen der DSGVO entsprach und keine Gründe für eine Unwirksamkeit der Einwilligung vorlagen. Insbesondere sei die Einwilligung hinreichend konkret gefasst gewesen und umfasse die Verarbeitung der Daten im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung.
Fazit
Die Entscheidung des OLG Koblenz verdeutlicht, dass eine einmal erteilte Einwilligung zur Verbreitung von Bildern oder Videos grundsätzlich bindend ist und nur unter sehr engen Voraussetzungen widerrufen werden kann. Unternehmen sollten daher sorgfältig prüfen, ob sie ihre Einwilligung zur Veröffentlichung von Bildmaterial erteilen, da ein späterer Widerruf nur in Ausnahmefällen möglich ist.
Stefan Lutz, LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.
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