OLG Koblenz: Vorher Nachher Bilder für Schönheitsoperationen

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat am 23. April 2024 (Az.: 9 U 1097/23) entschieden, dass eine Klinik für plastische Chirurgie unzulässige Werbung im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) betrieben hat, indem sie für eine Lippenunterspritzung mit Hyaluronsäure warb. Die Entscheidung bestätigt ein Urteil des Landgerichts Mainz, das die Beklagte zur Unterlassung der beanstandeten Werbung verurteilt hatte.

Sachverhalt: Werbung mit vergleichenden Darstellungen

Die Beklagte, eine Klinik für plastisch-ästhetische Chirurgie, warb auf ihrer Website für eine Lippenunterspritzung mit Hyaluronsäure. Die Werbung enthielt eine grafische Darstellung eines Vorher-Nachher-Vergleichs, die die Veränderung der Lippen nach der Behandlung zeigen sollte. Der Kläger, ein Wirtschaftsverband, sah hierin einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz und forderte die Beklagte zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf, was diese ablehnte.

Der Kläger brachte die Angelegenheit vor das Landgericht Mainz, das ihm Recht gab und die Klinik zur Unterlassung verurteilte. Die Klinik legte gegen dieses Urteil Berufung ein, die jedoch vom OLG Koblenz zurückgewiesen wurde.

Rechtslage: Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG. Nach dieser Vorschrift ist es unzulässig, für operative plastisch-chirurgische Eingriffe, die ohne medizinische Notwendigkeit durchgeführt werden, mit vergleichenden Darstellungen des Körperzustands vor und nach dem Eingriff zu werben. Das Ziel dieser Vorschrift ist es, Verbraucher vor einer unsachlichen Beeinflussung durch suggerierende Werbung zu schützen, insbesondere bei medizinisch nicht notwendigen Eingriffen.

Das OLG Koblenz stellte fest, dass die beworbene Lippenunterspritzung als plastisch-chirurgischer Eingriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2c HWG zu werten ist, da hierbei eine Flüssigkeit mit einer Kanüle in den Körper eingebracht wird. Auch wenn die Beklagte argumentierte, dass die Darstellung nur schematisch und stilisiert sei, bewertete das Gericht die verwendete Grafik dennoch als eine vergleichende Darstellung im Sinne des HWG.

Vergleichende Darstellungen sind unzulässig

Das Gericht führte aus, dass auch stilisierte Darstellungen, wie sie im vorliegenden Fall verwendet wurden, unter das Werbeverbot fallen. Der Gesetzeszweck des § 11 HWG sei es, suggestive und irreführende Werbung zu unterbinden, die Verbraucher dazu verleiten könnte, sich ohne ausreichende medizinische Grundlage für plastisch-chirurgische Eingriffe zu entscheiden. In diesem Fall sah das Gericht die Gefahr, dass Verbraucher die dargestellten Ergebnisse als sicher und garantiert ansehen könnten, obwohl individuelle Ergebnisse variieren können und solche Eingriffe immer mit gesundheitlichen Risiken verbunden sind.

Fazit

Das Urteil des OLG Koblenz zeigt, dass Werbung für plastisch-chirurgische Eingriffe, die ohne medizinische Notwendigkeit erfolgen, strengen gesetzlichen Anforderungen unterliegt. Insbesondere vergleichende Darstellungen von Körperzuständen vor und nach einem Eingriff sind nach dem Heilmittelwerbegesetz unzulässig, selbst wenn sie nur schematisch oder stilisiert dargestellt werden.

Stefan Lutz, LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.

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