OLG Köln: Ablehnung auf erstem Layer des Cookie Banners erforderlich?

In den Medien wurde das Urteil des OLG Köln vom 19.1.2024 – 6 U 80/23 vielfach diskutiert und von einer Vielzahl von Autoren vertreten, das OLG habe entschieden, dass nun zwingend auf dem ersten Layer des Cookie Consent Portals (CMP) ein Ablehnungsbutton anzubringen sei.

Doch ist das tatsächlich der Fall?

Zunächst muss man sich vor Augen führen, dass in dem vom OLG Köln zu entscheidenden Fall das Cookie Banner im ersten Layer nur die Buttons “Akzeptieren” und “Einstellungen” vorgehalten hatte und zudem über das X Symbol, also dem eigentlichen Schließen des Cookie Layers ebenfalls mit “Akzeptieren und Schließen” eine Einwilligung abgenötigt worden ist. Auf dem zweiten Layer unter der Rubrik “Einstellungen” konnte der Nutzer dann granular seine Einwilligung erteilen und “speichern” drücken oder aber “alles akzeptieren”.

In dem Fall vom OLG Köln gab es also überhaupt keinen “alles ablehnen”-Button. Weder auf dem ersten, noch auf dem zweiten Layer, was dann dazu führte, dass das Gericht die Auffassung vertreten hat, dass es so jedenfalls nicht geht.

Entscheidung des Gerichts:

Durch eine Gestaltung der Cookie-Banner wie in der vom Kläger in Bezug
genommenen konkreten Verletzungsform wird dem Verbraucher weder auf der ersten
noch auf der zweiten Ebene
eine gleichwertige, mithin auf klaren und umfassenden
Informationen beruhende, Ablehnungsoption angeboten, weshalb er – wie vom
Landgericht zutreffend ausgeführt – zur Abgabe der Einwilligung hingelenkt und von
der Ablehnung der Cookies abgehalten wird, so dass die erteilte Einwilligung nicht als
freiwillig und hinreichend aufgeklärt im Sinne von § 25 Abs. 1 TTDSG, Art. 4 Nr. 11
DSGVO angesehen werden kann. Die erste Ebene enthält überhaupt keine
Ablehnungsoption für den Verbraucher. Vielmehr kann dieser durch den Button
„Einstellungen“ lediglich auf die zweite Ebene gelangen. Hier hat der Verbraucher
dann die Auswahl zwischen dem Button „Alles Akzeptieren“ und dem Button
„Speichern“. Wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, erschließt sich dem
Durchschnittsnutzer aber bereits nicht, welche Funktion sich konkret hinter dem
jeweiligen Button verbirgt bzw. mit welchem Button er nunmehr tatsächlich die
Ablehnung der Cookies erreichen kann. Die Beklagte hat in erster Instanz selbst
wiederholt ausgeführt, dass für den Verbraucher eine echte Wahlmöglichkeit gegeben
sein müsse. Dies ist indes bei der hier aufgezeigten Gestaltung der Cookie-Banner
gerade nicht der Fall.

OLG Köln, Urteil vom 19.1.2024, 6 U 80/23

Das OLG Köln hat hier aber gerade nicht entschieden, dass ein “alles ablehnen”-Button zwingend auf dem ersten Layer anzubringen sei. Ich lese aus dem Urteil jedenfalls nichts, was nicht für einen solchen Button auch auf dem zweiten Layer sprechen soll. Aber spätestens auf dem zweiten Layer ist er anzubringen und zwar so, dass der Nutzer auch versteht, was konkret passiert, wenn er den einen oder anderen Button klickt.

Tipp:

Nutzen Sie die Kooperation zwischen der IT-Kanzlei Lutz und consentmanager.de um Ihr Cookie Banner rechtskonform zu gestalten. Sollten Sie bei der konkreten Umsetzung Hilfe benötigen, so stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Stefan Lutz, LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.

Telefon: 0751 / 27 088 530

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