OLG Köln: Cookie-gesteuerte Rabattwerbung

Das OLG Köln hatte mit Urteil vom 3.12.2021, 6 U 62/21, zu entscheiden, ob und inwieweit die Cookie-gesteuerte Rabattwerbung den Verbraucher unzumutbar benachteiligt.

Was war geschehen?

Die Parteien sind gerichtsbekannte Mitbewerber im Bereich Matratzen.

Die Klägerin vertreibt die sogenannte „C-Kartellmatratze“, die Beklagte betreibt ein Konkurrenzunternehmen.

Die Klägerin beanstandet, dass die Beklagte auf ihrer Internetseite jeweils befristete Rabatte anpreise, die jeweils für kurze Zeit angekündigt seien, wobei nach Darstellung der Klägerin unmittelbar anschließend ein weiterer Rabatt beworben werde:

Zwischen den Parteien war insoweit unstreitig, dass die Anzeige der Rabatte durch Cookies gesteuert wird. Derjenige, der eine frühere Rabattaktion wahrgenommen hat und bei dem bei dieser Gelegenheit ein Cookie platziert wurde, erhielt bei einem weiteren Besuch der Webseite eine Folge-Rabattaktion nicht angezeigt, es sei denn es handelte sich um einen allgemeinen Rabatt. Ebenso unstreitig wird demjenigen, der den Anonym-Modus im Internet nutzt oder der zuvor seine Cookies gelöscht hat – damit nicht als vorheriger Besucher der Webseite erkannt wird -, trotz einer früheren Rabattanzeige auch die Folge-Rabattaktion angezeigt. Die Klägerin beanstandet, dass bei dem Verbraucher der falsche Eindruck erweckt werde, die Rabattaktion sei auf den genannten Zeitraum befristet, obwohl unmittelbar nach dieser Rabattaktion eine weitere Rabattaktion geschaltet werde.

Alles klar?

Solche Cookies dürften heutzutage aufgrund von § 25 TTDSG nur noch mit Einwilligung gesetzt werden. Das war zwar auch im Jahr 2020 nach der BGH Planet 49 Entscheidung so, scheint aber so richtig niemanden zu interessiert haben. Auf jeden Fall wurde ein Cookie beim Besuch der Webseite platziert. Wenn man dieses Cookie bei Folgebesuchen auf seinem Rechner hatte, wurde dieses vom Webseitenbetreiber ausgelesen und der Nutzer von weiteren Rabattaktionen ausgeschlossen. Auch ein solcher nachträglicher Zugriff wäre heutzutage nach § 25 TTDSG zu bewerten.

Entscheidung des Gerichts

Nachdem das Landgericht Köln die Klage auf Unterlassung noch abgewiesen hatte, hat das OLG Köln dem Vorgehen eine Absage erteilt. Das Oberlandesgericht Köln ist der Ansicht, dass bei mehrfachen, hintereinander geschalteten Rabattaktionen auf der Webseite eines Matratzenherstellers der Kunde auch dann in relevanter Weise in die Irre geführt wird, wenn beim ersten Besuch des Kunden auf der Webseite ein Cookie auf seinem Rechner hinterlassen wird, aufgrund dessen die Webseite des Werbetreibenden den Kunden bei dessen zweiten Besuch der Seite erkennt und diesem sodann keine weitere Rabattaktion mehr angezeigt wird.

Fazit

Cookies setzen ohne Einwilligung ist seit dem 1.12.2021 eine ganze schlechte Idee. Eine Einwilligung einzuholen dürfte kaum möglich sein, da diese informiert sein muss. Dies bedeutet, dass der Webseitenbetreiber offenlegen müsste, dass er jetzt ein Cookie setzen möchte, welches den Nutzer von Rabattaktionen ausschließt. Ich glaube nicht, dass der Webseitenbetreiber dies so offensiv bewerben möchte, noch glaube ich, dass der Nutzer einem solchen Cookie zustimmen würde, will er doch günstige Matratzen haben. Auf jeden Fall, egal ob mit oder ohne Einwilligung, verstößt eine solche Aktion (nicht nur gegen das TTDSG) gegen das Wettbewerbsrecht (UWG). Bei dem Streitwert von 200.000,- EUR sollte man sich also eine solche Werbung gut überlegen, denn hier wurden durch zwei Instanzen mal eben knapp 42.000,- EUR an Gerichts- und Anwaltskosten verbraucht.

Stefan Lutz, LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.

Telefon: 0751 / 27 088 530

 lutz@datenschutz-rv.de  https://www.datenschutz-rv.de