OLG Köln: Suchmaschinenbetreiber haftet für Suchergebnisse mit falschen Inhalten

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Urteil vom 04. Juli 2024 (Az.: 15 U 60/23) entschieden, dass Betreiber von Suchmaschinen als Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO haften, wenn sie unrichtige Inhalte in den Suchergebnissen anzeigen. Dies gilt selbst dann, wenn die Suchmaschine nur von einer anderen Konzerngesellschaft aufbereitete Suchergebnisse anzeigt.

Hintergrund des Falls

Der Kläger, ein ehemaliges Vorstandsmitglied eines Kreisverbandes, verlangte von der Betreiberin der Suchmaschine MN, die Auslistung von Links auf zwei Webseiten. Diese enthielten unrichtige Informationen über den Kläger und zeigten ein von seiner Ehefrau aufgenommenes Lichtbild. Die Seiten kritisierten den Kläger in Bezug auf seine politische Tätigkeit und stellten ihn in einem ungünstigen Licht dar, wobei fälschlicherweise behauptet wurde, er habe ein umstrittenes Symbol auf seiner Uniform getragen.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht Köln gab dem Kläger Recht und stellte fest, dass der Betreiber der Suchmaschine für die in den Suchergebnissen angezeigten Inhalte verantwortlich ist. Die Beklagte hatte sich darauf berufen, dass sie lediglich den Zugang zur Suchmaschine bereitstelle und die eigentliche Entscheidung über die angezeigten Suchergebnisse von einer anderen Konzerngesellschaft getroffen werde. Dies wies das Gericht zurück. Der Betreiber der Suchmaschine sei auch in solchen Fällen als Verantwortlicher im Sinne der DSGVO anzusehen.

Prüfung der Verantwortlichkeit nach DSGVO

Das Gericht stellte klar, dass die Anzeige von Suchergebnissen, die personenbezogene Daten enthalten, eine Verarbeitung dieser Daten darstellt. Nach Art. 17 DSGVO kann eine betroffene Person die Auslistung verlangen, wenn die verarbeiteten Daten unrichtig sind. Der Kläger hatte nachgewiesen, dass die in den Suchergebnissen verlinkten Inhalte falsch waren. Daher war die Suchmaschinenbetreiberin verpflichtet, die entsprechenden Links aus den Ergebnissen zu entfernen.

Bedeutung für die Praxis

Dieses Urteil zeigt erneut, dass Suchmaschinenbetreiber eine Verantwortung für die in ihren Suchergebnissen angezeigten Inhalte tragen. Betroffene Personen können gemäß Art. 17 DSGVO verlangen, dass falsche oder unrechtmäßig verarbeitete Daten gelöscht oder nicht mehr angezeigt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betreiber selbst die Inhalte erstellt hat oder lediglich Suchergebnisse einer Konzerngesellschaft anzeigt.

Das Urteil stärkt damit die Rechte von Personen, die sich gegen falsche Darstellungen im Internet wehren möchten, und schafft Klarheit darüber, inwieweit Suchmaschinenbetreiber in der Verantwortung stehen.

Fazit

Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln stellt klar, dass Suchmaschinenbetreiber nicht nur für die Bereitstellung der Suchplattform verantwortlich sind, sondern auch für die Korrektheit der angezeigten Inhalte in den Suchergebnissen haften. Dies ist ein wichtiger Schritt in Richtung eines besseren Schutzes von Persönlichkeitsrechten im digitalen Raum.

Stefan Lutz, LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.

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