OLG München: Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nicht anwendbar auf B2B-Coaching-Verträge

Mit Urteil vom 17. Oktober 2024 (Az. 29 U 310/21) hat das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) auf B2B-Verträge, wie im Fall eines Online-Coaching-Vertrags zwischen einer Unternehmensberatung und einem Unternehmer, nicht anwendbar ist. Diese Entscheidung stärkt die rechtliche Position von Anbietern im B2B-Bereich und verdeutlicht, dass das FernUSG als Verbraucherschutzgesetz keine Anwendung auf Unternehmer findet.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Unternehmensberatung, bot dem Beklagten, einem Schauspieler, im Rahmen eines Online-Coachings verschiedene Marketing-Module und Beratung für den Aufbau seiner Selbstvermarktung an. Der Beklagte bestritt den Vertragsschluss und argumentierte, das Coaching-Angebot erfülle die Voraussetzungen des FernUSG. Da der Anbieter nicht über eine Zulassung für Fernunterricht verfügte, hielt er den Vertrag für nichtig und forderte die Rückzahlung des Honorars. Das Landgericht München I verurteilte den Beklagten zur Zahlung der Coaching-Gebühr, woraufhin er in Berufung ging.

Entscheidungsgründe

Das OLG München wies die Berufung des Beklagten weitgehend ab und bestätigte den Vergütungsanspruch der Klägerin. Das Gericht hob folgende Punkte hervor:

  1. FernUSG als Verbraucherschutzinstrument: Das OLG München stellte klar, dass das FernUSG in erster Linie Verbraucherschutz gewährleisten soll. Die gesetzliche Intention, wie sie in den Gesetzesmaterialien deutlich wird, richtet sich auf den Schutz der Verbraucher. Der Beklagte schloss den Vertrag als Unternehmer, sodass die Vorschriften des FernUSG auf diesen Vertrag nicht anwendbar sind.
  2. Voraussetzungen für Fernunterricht nicht erfüllt: Auch wenn das FernUSG auf Unternehmer anwendbar wäre, sah das Gericht die Voraussetzungen für Fernunterricht nicht als erfüllt an. Die synchrone Kommunikation und der direkte Austausch über Zoom-Calls zwischen den Parteien entsprachen nicht der räumlichen Trennung, wie sie das FernUSG voraussetzt. Zudem war keine Überwachung des Lernerfolgs vorgesehen – eine Anforderung, die das FernUSG für eine Anwendung voraussetzt.
  3. Vertragsschluss im B2B-Kontext bestätigt: Das Gericht bestätigte, dass der Beklagte als Unternehmer handelte, da der Zoom-Call ausdrücklich klärte, dass der Vertrag als Unternehmensvereinbarung abgeschlossen wurde. Der Beklagte hatte auch ausdrücklich eingewilligt, den Vertrag unter seiner Firma abzuschließen.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil des OLG München bringt Klarheit für Anbieter von Coaching- und Online-Bildungsprogrammen im B2B-Sektor, die sich auf Unternehmensberater und andere Geschäftskunden richten. Solche Anbieter müssen sich bei ihren B2B-Angeboten nicht an das FernUSG halten, was die regulatorische Lage im Online-Coaching-Markt vereinfacht.

Fazit

Das OLG München stärkt die Rechtssicherheit für Online-Coaching-Verträge im B2B-Bereich und bestätigt, dass das FernUSG für Verträge zwischen Unternehmern nicht gilt. Die Entscheidung zeigt, dass das FernUSG in erster Linie als Verbraucherschutzgesetz konzipiert ist und im B2B-Kontext keine Anwendung findet. Diese Klarstellung dürfte maßgeblich für die Gestaltung künftiger Verträge zwischen Anbietern und Geschäftskunden sein.

Stefan Lutz, LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.

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