Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat mit seinem Urteil vom 5. November 2024 (Az. 14 U 138/24) entschieden, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nicht auf Verträge zwischen Unternehmen (B2B-Verträge) anwendbar ist. Dieses Urteil bringt wichtige Klarheit für Anbieter von digitalen Bildungs- und Coaching-Dienstleistungen im Unternehmenskontext.
Sachverhalt und Klage
Die Klägerin forderte die Rückerstattung gezahlter Beträge für eine Coachingdienstleistung, die sie im Rahmen eines B2B-Vertrags abgeschlossen hatte. Sie berief sich auf das FernUSG, das den Verbraucherschutz bei Fernunterricht gewährleisten soll. Da die Beklagte über keine Zulassung bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht verfügte, erklärte die Klägerin den Vertrag für nichtig und forderte ihr Geld zurück.
Die Entscheidung des OLG Nürnberg
Das Gericht entschied zugunsten der Beklagten und stellte fest, dass das FernUSG nur für Verträge mit Verbrauchern gilt und daher auf den B2B-Vertrag zwischen den beiden Unternehmen nicht angewendet werden kann.
Die zentralen Punkte des Urteils:
- Verbraucherschutz als Ziel des FernUSG: Das OLG Nürnberg wies darauf hin, dass das FernUSG vorrangig Verbraucherschutzrechte sichern soll. Dies zeigt sich bereits in den Gesetzesmaterialien, die das Gesetz als Schutzinstrument für Verbraucher beschreiben.
- Keine Anwendung des FernUSG auf Unternehmer: Auch wenn das FernUSG den Begriff „Verbraucher“ nur selten explizit erwähnt, ist die Intention des Gesetzgebers eindeutig. Das FernUSG zielt darauf ab, Verbraucher zu schützen, nicht jedoch Unternehmer, die in geschäftlichen Vertragsverhältnissen stehen.
- Übertragung auf B2B-Verträge ausgeschlossen: Das Gericht betonte, dass die Vorschriften des FernUSG, die auf Verbraucher ausgerichtet sind, nicht auf Verträge zwischen Unternehmen übertragbar sind. Unternehmer gelten als wirtschaftlich eigenständig und bedürfen nicht der gleichen Schutzmechanismen wie Verbraucher.
Bedeutung des Urteils
Dieses Urteil schafft Rechtssicherheit für Anbieter von Coaching- und Online-Bildungsprogrammen im B2B-Bereich. Unternehmen müssen keine Zulassung nach dem FernUSG einholen, wenn sie Schulungen, Coaching oder andere Bildungsdienstleistungen ausschließlich an andere Unternehmen anbieten. Dies vereinfacht die regulatorischen Anforderungen für Anbieter erheblich und bekräftigt, dass die Schutzmechanismen des FernUSG primär auf den Verbrauchermarkt ausgerichtet sind.
Fazit
Das OLG Nürnberg hat mit diesem Urteil klargestellt, dass das FernUSG ausschließlich auf Verbraucher abzielt und keine Anwendung auf B2B-Verträge findet. Anbieter im Bildungssektor können damit im Rahmen von B2B-Verträgen auf das FernUSG verzichten, was die Rechtslage in diesem Bereich eindeutig regelt.
Stefan Lutz, LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.
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