OLG Nürnberg zur Erreichbarkeit des Kündigungsbuttons bei Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr

Am 30. Juli 2024 hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg (Az.: 3 U 2214/23) eine Entscheidung getroffen, die die rechtlichen Anforderungen an den sogenannten Kündigungsbutton gemäß § 312k Abs. 2 BGB weiter präzisiert. Diese Entscheidung betrifft insbesondere die Zugänglichkeit des Kündigungsbuttons im elektronischen Geschäftsverkehr, wenn ein Kunde ein Dauerschuldverhältnis eingegangen ist – hier konkret der Erwerb eines Abonnements für das Deutschland-Ticket.

Sachverhalt und Entscheidung

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, ein Nahverkehrsunternehmen verklagt, das das Deutschland-Ticket als Abonnement anbietet. Streitpunkt war die Frage, ob der Kündigungsbutton, der dem Verbraucher eine einfache und jederzeit zugängliche Kündigung ermöglichen soll, erst nach einem Login in das Kundenkonto zugänglich sein darf. Das Unternehmen hatte den Button lediglich im geschützten Kundenbereich platziert und damit die Kündigung erst nach einer Anmeldung ermöglicht.

Das Gericht entschied, dass der Kündigungsbutton grundsätzlich leicht zugänglich sein muss, ohne dass ein Login in ein Kundenkonto erforderlich ist. Dies gelte auch in Fällen, in denen zur Nutzung des Dienstes, wie hier des Deutschland-Tickets, ein Kundenkonto erforderlich ist. Ausnahmen seien lediglich denkbar, wenn der zu kündigende Dienst seiner Natur nach ohnehin ein dauerhaftes Login erfordert, was im vorliegenden Fall jedoch nicht zutraf.

Anforderungen an die Zugänglichkeit des Kündigungsbuttons

Gemäß § 312k Abs. 2 BGB muss der Kündigungsbutton ständig verfügbar und unmittelbar sowie leicht zugänglich sein. Dies bedeutet, dass der Verbraucher den Button direkt von der Webseite aus nutzen können muss, auf der auch der Vertrag geschlossen wurde, ohne sich zuvor einloggen zu müssen. Diese Regelung wurde eingeführt, um sicherzustellen, dass die Kündigung genauso einfach möglich ist wie der Vertragsschluss.

Das OLG Nürnberg betonte, dass eine solche Regelung dem Schutz des Verbrauchers dient, indem hohe Hürden für die Kündigung vermieden werden. Der Gesetzgeber habe dabei nicht nur das Interesse an einem einfachen Vertragsabschluss, sondern auch die reibungslose Möglichkeit einer Kündigung im Blick gehabt.

Auswirkungen für Unternehmen im elektronischen Geschäftsverkehr

Für Unternehmen, die im elektronischen Geschäftsverkehr tätig sind und Dauerschuldverhältnisse anbieten, bedeutet dieses Urteil, dass sie den Kündigungsbutton leicht zugänglich machen müssen. Dies schließt aus, dass der Button nur nach einem Login erreichbar ist, es sei denn, die Nutzung des betreffenden Dienstes erfordert ohnehin ein Login, wie es beispielsweise bei bestimmten Online-Spielen der Fall sein könnte. Eine solche Ausnahme war im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, da das Deutschland-Ticket auch offline genutzt werden konnte und nicht dauerhaft ein Login erforderlich war.

Fazit und rechtliche Bewertung

Das Urteil des OLG Nürnberg stärkt die Rechte der Verbraucher und konkretisiert die Anforderungen an die Umsetzung des Kündigungsbuttons im elektronischen Geschäftsverkehr. Unternehmen sollten ihre Prozesse überprüfen und sicherstellen, dass die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen ohne vorheriges Login in ein Kundenkonto möglich ist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden und Abmahnungen zu vermeiden.

Stefan Lutz, LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.

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