Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat am 6. Mai 2024 (Az. 2 U 70/23) einen Beschluss gefasst, der die Grenzen der gewerblichen Werbung für Handwerksleistungen weiter festlegt. Der Beschluss erfolgte im Rahmen einer Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Ulm vom 28. März 2023, das einen Wettbewerbsverstoß durch irreführende Werbung für handwerkliche Notdienste festgestellt hatte.
Hintergrund des Falls
Der Beklagte, ein Gewerbetreibender im Bereich Gebäudemanagement, warb im Internet mit Begriffen wie „Klempnernotdienst“, „Sanitärnotdienst“ und „Heizungsnotdienst“, obwohl er nicht in der Handwerksrolle für das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk eingetragen war. Diese Tätigkeiten sind gemäß der Handwerksordnung (§§ 1, 7 HwO) nur zulässig, wenn der Anbieter die entsprechenden handwerklichen Qualifikationen besitzt und in die Handwerksrolle eingetragen ist.
Entscheidung des OLG Stuttgart
Das OLG Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, dass die Werbung des Beklagten einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt, da sie irreführend ist. Durch die Verwendung von Oberbegriffen wie „Sanitärnotdienst“ wird bei den Verbrauchern der Eindruck erweckt, dass der Anbieter qualifizierte handwerkliche Leistungen selbst ausführt. Der Beklagte argumentierte, er verweise Kunden bei entsprechenden Anfragen an eingetragene Handwerksbetriebe. Das Gericht sah darin jedoch keine Entlastung, da bereits die Werbung den Anschein erweckte, der Beklagte erbringe die Leistungen selbst.
Die vom Beklagten ausgeführten Tätigkeiten wie Fehlersuche oder das Nachfüllen von Wasser in Heizungen wurden von den Gerichten als wesentliche Tätigkeiten des Installateur- und Heizungsbauerhandwerks gewertet. Auch wenn es sich um Notdienstleistungen handelte, änderte dies nichts an der Zulassungspflicht. Für diese Tätigkeiten wäre eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich.
Irreführende Werbung und Wettbewerbsrecht
Der Beschluss des OLG Stuttgart unterstreicht die Bedeutung klarer Grenzen im Wettbewerbsrecht, insbesondere im Zusammenhang mit handwerklichen Dienstleistungen. Irreführende Werbung, die den Eindruck erweckt, dass ein Gewerbetreibender qualifizierte handwerkliche Leistungen anbietet, obwohl dies nicht der Fall ist, verstößt gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Fazit
Dieser Beschluss stärkt den Schutz von Verbrauchern und sorgt für mehr Transparenz im Bereich der handwerklichen Dienstleistungen. Gewerbetreibende, die handwerkliche Leistungen bewerben, müssen sich darüber im Klaren sein, dass ohne Eintragung in die Handwerksrolle ein erhebliches rechtliches Risiko besteht. Unternehmer sollten sicherstellen, dass ihre Werbung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, um Wettbewerbsverstöße zu vermeiden.
Stefan Lutz, LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.
Telefon: 0751 / 27 088 530