OLG Stuttgart: Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO – Verstöße abmahnbar

Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 27.2.2020 – 2 U 257/19 entschieden, dass die Vorschriften der DSGVO und hier insbesondere die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO als Markverhaltensregeln einzuordnen sind. Dies hat zur Folge, dass eine unzureichende oder fehlerhafte Datenschutzerklärung von Mitbewerbern abgemahnt werden kann.

Leitsätze der Entscheidung:

1. § 13 Absatz 1 Satz 1 TMG wird durch die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung verdrängt.

2. Artikel 80 DSGVO enthält keine abschließende Regelung über die Rechtsdurchsetzung von Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung. Wettbewerbsverbände sind gemäß § 8 Absatz 3 Nr. 2 UWG i.V.m. § 8 Absatz 1 und § 3a UWG befugt, solche Verstöße gegen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung geltend zu machen, bei denen es sich um Marktverhaltensregelungen handelt.

3. Die Informationspflichten aus Artikel 13 Absatz 1 lit. a, c und Absatz 2 lit. b, d und e DSGVO stellen Marktverhaltensregelungen dar.

Das Urteil ist abrufbar unter http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=30648