OLG Thüringen: Private E-Mail-Nutzung unterliegt dem Fernmeldegeheimnis

In einem Urteil vom 14. September 2021 hat das Thüringer Oberlandesgericht (7. Zivilsenat) unter dem Aktenzeichen 7 U 521/21 entschieden, dass Arbeitgeber ohne die Zustimmung ihrer Arbeitnehmer keinen Zugriff auf deren dienstliche E-Mail-Postfächer haben dürfen, wenn diese auch zur privaten Nutzung freigegeben sind. Dieses Urteil markiert einen bedeutsamen Punkt im Datenschutzrecht und im Arbeitsrecht, indem es die Grenzen des Arbeitgeberzugriffs auf die dienstliche und private Kommunikation von Arbeitnehmern definiert.

Hintergrund des Falls:

Der Fall betraf einen Arbeitnehmer, der sein dienstliches E-Mail-Postfach, mit ausdrücklicher Erlaubnis seines Arbeitgebers, auch für private Zwecke nutzte. Nach einer außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber kam es zur Kontroverse um den Zugriff des Arbeitgebers auf das E-Mail-Postfach des Arbeitnehmers ohne dessen Zustimmung. Der Arbeitgeber berief sich auf interne Richtlinien und vermutete Pflichtverletzungen seitens des Arbeitnehmers, die einen solchen Zugriff rechtfertigen sollten.

Wesentliche Entscheidungen und Begründungen des Gerichts:

  • Verbot des Zugriffs ohne Zustimmung: Das Gericht untersagte dem Arbeitgeber jeglichen Zugriff auf das E-Mail-Postfach des Arbeitnehmers ohne dessen Zustimmung. Es hob hervor, dass die erlaubte private Nutzung des dienstlichen E-Mail-Postfachs eine klare Trennung zwischen beruflicher und privater Kommunikation erschwert und somit das Fernmeldegeheimnis auch für dienstliche E-Mails gilt, solange diese nicht eindeutig von privaten E-Mails unterscheidbar sind.
  • Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis: Durch den Zugriff auf das E-Mail-Postfach ohne Zustimmung des Arbeitnehmers sah das Gericht das Fernmeldegeheimnis als verletzt an. Dieses Urteil stützt sich auf die Annahme, dass der Arbeitgeber, durch die Erlaubnis der privaten Nutzung, zu einem Diensteanbieter im Sinne des Telekommunikationsgesetzes wird und somit das Fernmeldegeheimnis zu wahren hat.
  • Keine Rechtfertigung durch Missbrauchsverdacht: Das Gericht stellte klar, dass ein Missbrauchsverdacht keinen generellen Zugriff auf das E-Mail-Postfach rechtfertigt. Vielmehr muss ein konkreter Verdacht vorliegen, und selbst dann sind die Zugriffsmöglichkeiten streng limitiert.
  • Technische und organisatorische Maßnahmen: Der Arbeitgeber wurde zudem verpflichtet, technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass kein unautorisierte Zugriff auf die Daten des Arbeitnehmers erfolgen kann. Dies unterstreicht die Bedeutung des Datenschutzes und der Datensicherheit am Arbeitsplatz.

Auswirkungen des Urteils:

Für Arbeitnehmer bietet dieses Urteil einen verstärkten Schutz ihrer Privatsphäre, insbesondere in Bezug auf die Nutzung dienstlicher E-Mail-Postfächer für private Zwecke. Es untermauert das Recht auf vertrauliche Kommunikation und begrenzt die Überwachungsmöglichkeiten des Arbeitgebers.

Arbeitgeber sind durch dieses Urteil angehalten, ihre Richtlinien zur E-Mail-Nutzung und zum Datenschutz zu überprüfen und anzupassen. Sie müssen sicherstellen, dass ihre Praktiken im Einklang mit dem Fernmeldegeheimnis und den Datenschutzvorschriften stehen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Schlussfolgerung:

Das Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts setzt ein klares Zeichen für den Schutz der Privatsphäre und des Fernmeldegeheimnisses am Arbeitsplatz. Es verdeutlicht die rechtlichen Grenzen des Arbeitgeberzugriffs auf die Kommunikation der Arbeitnehmer und stärkt deren Rechte im digitalen Arbeitsumfeld. Arbeitgeber müssen nun umsichtig agieren. Allerdings ist zu beachten, dass das Urteil die Rechtslage vor der Geltung des TTDSG widerspiegelt. Dennoch bietet dieses Urteil einen sehr guten Überblick über den aktuellen Streitstand zu diesen Punkten und hat darüber hinaus eine erhebliche praktische Relevanz.

Stefan Lutz, LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.

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