Olympische Symbole und Werbung: Das OLG München zur Schutzwürdigkeit des Olympischen Emblems

Das Oberlandesgericht München (Urteil vom 26.09.2024, Az.: 6 U 254/23 e) hat eine Entscheidung zum Schutz des Olympischen Emblems getroffen. Im Kern ging es um die Frage, ob die unbefugte Nutzung eines mit dem olympischen Emblem ähnlichen Zeichens in einer Gewinnspielanzeige gegen das Olympiaschutzgesetz (OlympSchG)verstößt. Die Entscheidung betont die strengen Schutzanforderungen an das Olympische Emblem und verdeutlicht die Abgrenzung zwischen redaktioneller Berichterstattung und Werbung.

Hintergrund des Falls

Der Kläger, das Deutsche Olympische Komitee (DOSB), hatte gegen einen Verlag geklagt, der in einer TV-Zeitschrift eine Gewinnspielanzeige veröffentlicht hatte. Diese Anzeige enthielt ein Zeichen, das dem olympischen Emblem zum Verwechseln ähnlich war. Der Kläger sah darin eine unbefugte werbliche Nutzung des geschützten Symbols und machte Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz geltend.

Der beklagte Verlag argumentierte, dass es sich um eine redaktionelle Nutzung handele, die durch die Pressefreiheit gedeckt sei. Zudem sei das verwendete Symbol nicht das eigentliche olympische Emblem, sondern lediglich ein ähnliches Zeichen.

Das Urteil des OLG München

Das OLG München wies die Berufung des Verlages zurück und bestätigte das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München I. Es stellte klar, dass die Verwendung des Zeichens gegen das OlympSchG verstößt.

Die wesentlichen rechtlichen Erwägungen:

  1. Hoher Schutz des olympischen Emblems
    Das Gericht bestätigte die strenge Schutzwürdigkeit des olympischen Emblems. Bereits eine ähnliche Gestaltung, die zu einer Verwechslungsgefahr führen kann, fällt unter den Schutzbereich. Es sei unerheblich, ob das genutzte Zeichen das olympische Emblem exakt nachbildet oder nur stark daran erinnert.
  2. Abgrenzung zwischen Werbung und redaktioneller Nutzung
    Die Gewinnspielanzeige wurde als Werbung eingestuft. Der werbliche Charakter überwog, da das Gewinnspiel vor allem dazu diente, den Absatz der Zeitschrift zu fördern. Der Informationswert der Anzeige war minimal und konnte den Schutz der Pressefreiheit nicht begründen.
  3. Keine Beeinträchtigung der Olympischen Bewegung erforderlich
    Anders als bei der Nutzung olympischer Bezeichnungen (§ 4 Nr. 2 OlympSchG) kommt es bei der unbefugten Verwendung des olympischen Emblems oder ähnlicher Zeichen nicht darauf an, ob ein den Zielen der Olympischen Bewegung widersprechender Imagetransfer vorliegt. Der Schutz greift allein wegen der Verwechslungsgefahr.
  4. Wiederholungsgefahr und Folgeansprüche
    Die Wiederholungsgefahr wurde angenommen, da die Beklagte keine ausreichende Unterlassungserklärung abgegeben hatte. Auch die Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung wurden bestätigt.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil zeigt, wie sensibel die Nutzung olympischer Symbole gehandhabt werden muss. Unternehmen, die solche Zeichen in der Werbung einsetzen möchten, sollten sich bewusst sein, dass bereits die bloße Ähnlichkeit erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Auch redaktionelle Inhalte, die Elemente wie Gewinnspiele oder andere werbliche Aktionen enthalten, sollten sorgfältig geprüft werden, um eine Abgrenzung zur Werbung sicherzustellen. Die Pressefreiheit bietet hier keinen uneingeschränkten Schutz.

Fazit

Das OLG München hat die Bedeutung des OlympSchG und die weitreichende Schutzintensität des olympischen Emblems deutlich gemacht. Die Entscheidung unterstreicht, dass der Schutz nicht auf Fälle beschränkt ist, in denen die Wertschätzung der Olympischen Spiele beeinträchtigt wird. Für Unternehmen gilt: Finger weg von Symbolen, die den olympischen Ringen auch nur ähnlich sehen, es sei denn, eine ausdrückliche Genehmigung liegt vor.

Stefan Lutz, LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.

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