Online Händler aufgepasst: Hinweispflicht auf Herstellergarantien

Das LG Bochum, Urteil vom 27.11.2019 – I-15 O 122/19 vertritt die Auffassung, dass ein Online-Händer im Rahmen seines Online Angebots auf bestehende Herstellergarantien hinweisen muss.

Diese Hinweispflicht, so das Landgericht Bochum, bestehe unabhängig davon, ob der Onlinehändler überhaupt mit der Herstellergarantie geworben hat oder gar werben möchte. Allein dann, wenn es eine Herstellergarantie gibt, muss der Onlinehändler auf diese hinweisen und folglich auch den vollständigen Garantietext mitteilen.

Das Gericht begründet seine Rechtsauffassung und die damit verbundene Pflicht des Händlers, nachzuforschen, ob und inwieweit eine Drittgarantie oder Herstellergarantie existiert, wie folgt:

Die Verfügungsbeklagte verstößt gegen die Informationspflicht des § 312d Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB, indem sie nicht über das Bestehen und den Umfang einer Herstellergarantie in Gestalt der Apple – Garantie – Mac (Deutschland) informiert.

Die Verfügungsbeklagte vertreibt ihre Waren durch Kaufverträge, die außerhalb von Geschäftsräumen über das Internet geschlossen werden, sodass sie gemäß § 312d Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet ist, Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a § 1 EGBGB zu informieren. Nach Artikel 246a § 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB muss der Unternehmer dem Verbraucher u. a. „Informationen gegebenenfalls über das Bestehen und die Bedingungen von Garantien“ zur Verfügung stellen und zwar gemäß Artikel 246a § 4 Abs. 1 EGBGB in klarer und verständiger Weise vor Abgabe von dessen Vertragserklärung. Unstreitig ist, dass eine Garantie des Herstellers Apple besteht und die Verfügungsbeklagte über diese nicht informiert hat.

aa)
Die Regelung in § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB knüpft (allein) an die Existenz einer Garantieerklärung (des Produktverkäufers, des Herstellers oder eines Dritten) an (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 25.08.2016 – 4 U 1/16 – <juris>, Rdnr. 58 und Urteil vom 26.11.2019 – 4 U 22/19-).

Eine besondere werbliche Hervorhebung der Garantie ist weder nach dem Wortlaut der Regelung noch nach ihrem Sinn und Zweck, nämlich der möglichst umfassenden Information des Verbrauchers über das Für und Wider eines Vertragsschlusses (vgl. hierzu OLG Hamm, Urteil vom 25.08.2016 – 4 U 1/16 – <juris>, Rdnr. 5 und Urteil vom 26.11.2019 – 4 U 22/19 -) erforderlich, um den Anwendungsbereich der vorbezeichneten Regelung zu eröffnen.

bb)
Nach Auffassung der Kammer (vom OLG Hamm, Urteil vom 26.11.2019-4 U 22/19 – ausdrücklich offengelassen) verpflichtet § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB den Verkäufer einer Ware, aktiv nach dem Bestehen von (Hersteller-) Garantien für die angebotene Ware zu forschen, um seine Kunden sodann näher über diese Garantien informieren zu können. Die Informationspflicht des Verkäufers greift nach Wortlaut der vorgenannten Vorschriften, ihrem Sinn und Zweck unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens nicht nur dann ein, wenn das Warenangebot – wie im Entscheidungsfall des OLG Hamm – einen Hinweis (in welcher Form auch immer) auf das Bestehen einer Garantie enthält.

(a)
Soweit ersichtlich verhalten sich zur Frage der Nachforschungspflicht bzgl. Herstellergarantien neben dem vorgenannten Urteil des OLG Hamm vom 26.11.2019 – 4 U 22/19 welches die Frage im dortigen Entscheidungsfall offenlassen konnte, lediglich das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 30.04.2019 – 13 O 21/19 welches eine Nachforschungspflicht annimmt, und das Urteil des Landgerichts Hannover vom 23.09.2019, – 18 O 33/19 -, welches eine solche ablehnt. Das Landgericht Wuppertal beruft sich insoweit sinngemäß auf den Wortlaut der Regelung in § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB, wohingegen das Landgericht Hannover diesem eine Nachforschungs- und Informationspflicht gerade nicht entnehmen will.

(b)
Nach Auffassung der Kammer sprechen die Auslegung nach Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck sowie die historische Auslegung auf Grund der Gesetzesmaterialien für die von ihr vertretene Auffassung, wonach Informationen zu Herstellergarantien zu erfolgen haben, auch wenn diese im Onlineangebot des Unternehmers keine Erwähnung finden.

(aa)
Der Wortlaut des Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 EGBGB – Garantien – differenziert nicht zwischen einer Herstellergarantie und einer Garantie, die nur vom Verkäufer oder zwar von einem Dritten angeboten wird, mit der der Unternehmer jedoch selbst wirbt, eben nicht. Die globale Formulierung „Garantien“ spricht nach Auffassung der Kammer bereits für eine umfassende Informationspflicht des Unternehmers über sämtliche Arten von Garantien. Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten ist nach Ansicht der Kammer der Tatsache, dass der Unternehmer nach der vorgenannten Regelung auch über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst und Kundendienstleistungen zu informieren hat, nicht zwingend zu entnehmen, dass ausschließlich hinsichtlich solcher Garantien zu informieren wäre, bei denen der Unternehmer selbst der Garantiegeber ist. Denn dann würde sich die statuierte Informationspflicht nicht auf solche Garantien erstrecken, mit denen der Unternehmer zwar wirbt, die jedoch vom Hersteller oder sonstigen Dritten herrühren. Dass eine solche vom Wortlaut nicht geforderte und dem Verbraucherschutz diametral entgegenstehende Sichtweise unzutreffend ist, versteht sich nach Auffassung der Kammer von selbst; sie findet in der Rechtsprechung – soweit ersichtlich – keine Stütze. Vielmehr bestehen in jener Konstellation keine Zweifel hinsichtlich der Informationspflicht des mit der Garantie werbenden Unternehmers.

(bb)
Die Systematik der gesetzlichen Regelungen zu Garantien und Informationspflichten des Unternehmers im Onlinehandel insoweit sprechen hingegen für das Bestehen einer Informationspflicht.

(aaa)
Nach Auffassung der Kammer kann der Gesamtregelung aus Artikel 246 § 1 EGBGB entgegen der Ansicht des Landgerichts Hannovers nicht entnommen werden, dass sich alle Informationspflichten dieses Artikels lediglich auf den anbietenden Unternehmer und sein Angebot erstrecken würden, nicht aber auf Angebote etwaiger Dritter oder des Herstellers. Dagegen spricht nämlich, dass die vorstehende Norm eine differenzierte Betrachtung nahelegt. In Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 3, 7 EGBGB spricht die Norm explizit von „seine[r] Identität (Nr. 2)“, „seine[r] Telefonnummer (Nr. 2)“, „Geschäftsanschrift des Unternehmers (Nr. 3)“ und „Verfahren des Unternehmers (Nr. 7)“. Hier beschränkt sich das Gesetz ausdrücklich auf die unternehmerbezogenen Informationen. In Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB findet sich indes gerade keine derartige Formulierung, wonach nur über das Bestehen und die Bedingungen der Garantien des Unternehmers informiert werden muss.

(bbb)
Darüber hinaus wird in § 443 Abs. 1 BGB der Begriff der Garantie legaldefiniert:

„Geht der Verkäufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter in einer Erklärung oder einschlägigen Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung insbesondere die Verpflichtung ein, den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen, falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt, die in der Erklärung oder einschlägigen Werbung beschrieben sind (Garantie), stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie gegenüber demjenigen zu, der die Garantie gegeben hat (Garantiegeber)“.

Demnach wird der Begriff Garantie sowohl für Herstellergarantien oder Garantien sonstiger Dritter als auch für Garantien des Verkäufers verwendet.

Die Regelungen aus Artikel 246a § 1 Abs. 1 EGBGB und § 443 Abs. 1 BGB beruhen jeweils auf der Verbraucherrechterichtlinie RL 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011, ABI. (EU) 2011 L.304, S. 64ff (nachfolgend RL 2011/83/EU oder Richtlinie) und wurden am 13.06.2014 in innerstaatliches Recht umgesetzt. Dies spricht dafür, die Legaldefinition des § 443 Abs. 1 BGB für Artikel 246a §1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGBzu übernehmen (so auch: Staudinger/Thüsing (2019) BGB § 312a Rn. 30).

Die Garantie des Kaufrechts nach § 443 BGB wurde an die der Richtlinie angepasst. Auch die Überschrift zu § 443 BGBwurde dahingehend geändert, dass sie allgemeiner „Garantie“ statt vormals „Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie“ lautet. Der Vorschlag beruht darauf, dass die Richtlinie einheitlich die Bezeichnung der „gewerblichen Garantie“ verwendet und in Artikel 2 Nummer 14 definiert (vgl. BTDrs 17/12637 vom 06.03.2013, S. 34, 68).

In Artikel 2 Nummer 14 der RL 2011/83/EU heißt es:

„„gewerbliche Garantie“ jede dem Verbraucher gegenüber zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung eingegangene Verpflichtung des Unternehmers oder eines Herstellers (Garantiegebers), den Kaufpreis zu erstatten oder die Warenauszutauschen oder nachzubessern oder Dienstleistungen für sie zu erbringen, falls sie nicht diejenigen Eigenschaften aufweisen oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllen, die in der Garantieerklärung oder der einschlägigen Werbung, wie sie bei oder vor dem Abschluss des Vertrags verfügbar war, beschrieben sind“

Weitergehender als die Richtlinie sieht der Gesetz gewordene Gesetzesentwurf des Bundestages zu § 443 BGB als Garantiegeber auch sonstige Dritte vor und geht damit weiter als Artikel 2 Nummer 14 der Richtlinie (vgl. BT-Drs 17/12637 vom 06.03.2013, S. 68). Dies verdeutlicht nach Auffassung der Kammer den gesetzgeberischen Willen, ein möglichst hohes Verbraucherschutzniveau erreichen zu wollen, was die Auferlegung korrespondierender Informationspflichten gerichtet den Unternehmer bedingt.

Nach Artikel 6 Abs. 1 m.) der RL 2011/83/EU, umgesetzt durch Artikel 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB, muss der Unternehmer den Verbraucher auf das Bestehen und die Bedingungen von gewerblichen Garantien hinweisen. Abweichend von der grundsätzlichen Vollharmonisierung gem. Artikel 4 der RL 2011/83/EU können die Mitgliedsstaaten nach Artikel 6 Abs. 8 der RL 2011/83/EU zusätzliche Informationspflichten vorsehen, jedoch nicht von den vorgeschriebenen abweichen. Daher muss das Wort „Garantie“ des Artikel 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB richtlinienkonform dahingehend ausgelegt werden, dass die „gewerbliche Garantie“ gemeint ist und dementsprechend der Unternehmer auch auf eine zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung eingegangenen Verpflichtung des Herstellers als Garantiegeber hinzuweisen hat.

(cc)
Zur Bestimmung der inhaltlichen Reichweite der Informationspflicht aus § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB kann auf den Regelungsgehalt des § 479 Abs. 1 BGB zurückgegriffen werden (OLG Hamm, Urteil vom 26.11.2019 – 4 U 22/19). Mit der letztgenannten Vorschrift hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, welche Informationen im Zusammenhang mit Garantien aus seiner Sicht für eine adäquate Information des Verbrauchers erforderlich sind. Diese Wertungen sind zur Vermeidung nicht gerechtfertigter Widersprüche und Diskrepanzen zur Bestimmung der inhaltlichen Reichweite der Informationspflicht aus § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB zu übernehmen. Damit ist auch im Rahmen der Informationspflicht aus § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers hinzuweisen sowie darüber zu informieren, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden (vgl. § 479 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB), sowie der räumliche Geltungsbereich des Garantieschutzes anzugeben (vgl. § 479 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).

Entsprechende Informationen enthält das hier zu beurteilende ebay-Produktangebot der Apple Watch nicht. Unstreitig erhält der Verbraucher diese Informationen auch zu einem späteren Zeitpunkt eines etwaigen Bestellprozesses nicht.

(dd)
Es kann mangels Entscheidungserheblichkeit vorliegend dahinstehen, ob der Gesetzgeber ebenfalls gewollt hat, dass der Unternehmer auch über eine Garantie eines sonstigen Dritten als Garantiegeber im Sinne des § 443 BGB informiert – wofür allerdings nach Auffassung der Kammer einiges spricht – oder ob die Informationspflicht des Artikel 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB nicht über den Begriff der gewerblichen Garantie der Richtlinie hinausgehen sollte. 

Beide Normen umfassen jedenfalls auf Grundlage der Richtlinie die Herstellergarantie.

(ee)
Nach Auffassung der Kammer lassen auch Sinn und Zweck des Artikels 246a § 1 Abs. 1 jedenfalls in Bezug auf Herstellergarantien keine andere Auslegung zu. Die Informationspflichten gewährleisten ein hohes Verbraucherschutzniveau und fördern den Binnenmarkt für Geschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern (RL 2011/83/EU, Erwägungsgründe 3. ff.). Der Verbraucher soll anhand der umfassenden Informationen das grenzüberschreitende Angebot besser vergleichen können. Die Vorgaben der Richtlinie wurden daher vom Gesetzgeber nahezu wörtlich übernommen (vgl. BT-Drs 17/12637 vom 06.03.2013, S. 74). Die Vorabinformationen sollen den Verbraucher in die Lage versetzen, das Für und Wider des Vertrags abzuwägen, um sodann eine überlegte Entscheidung zu treffen (OLG Hamm, Urteil vom 25.08.2016-I-4 U 1/16-, Rn. 57, juris und 26.11.2019, – 4 U 22/19-).

(ff)
Vorliegend kann nach Auffassung der Kammer gegen die Annahme einer umfassenden Informationspflicht auch bzgl. Herstellergarantien, insbesondere nicht eingewendet werden, dass es nicht die Funktion von Informationspflichten sei, den Verbraucher rechtlich zu beraten und für ihn eine Günstigkeitsprüfung vorzunehmen (so das Landgericht Hannover, 18 O 33/19, Urteil vom 23.09.2019). Selbst nach Artikel 246a § 1 Abs. 1 8. 1 Nr. 8 EGBGB sei eine Information nur über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechts vorgeschrieben, nicht etwa dessen rechtliche Beurteilung etwa im Vergleich zu anderen Rechten des Verbrauchers.

Der Vergleich des Landgerichts Hannovers mit Artikel 246a § 1 Abs. 1 8. 1 Nr. 8 EGBGB hinkt. Zum einen verlangt die vorstehende Regelung nur eine Information über das Bestehen des Gewährleistungsrechts. Im Gegensatz dazu fordert Artikel 246a § 1 Abs. 1 8. 1 Nr. 9 EGBGB gerade einen Hinweis auf „das Bestehen und die Bedingungen“. Im Übrigen stellt der Garantiegeber die Bedingungen der Garantie und nicht das Gesetz. Dementsprechend ist auch das Informationsbedürfnis des Verbrauchers in Bezug auf die Bedingungen der Garantie viel höher als in Bezug auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht. Um eine überlegte Entscheidung treffen zu können, muss der Verbraucher wissen, ob eine Herstellergarantie vorliegt und falls ja, wie weit diese reicht. Gerade im Fernabsatz werden häufig zusätzlich zu dem Produkt noch weitere kostenpflichtige (Versicherungs-)Angebote zum Schutz des Produkts gemacht. So wurde auch im vorliegenden Fall, zwar nicht von dem Verkäufer, aber von der Internetplattform eBay, ein Produktschutz für ein Jahr für 30,99 Euro angeboten. Der Verbraucher kann nur dann das Für und Wider abwägen, um eine überlegte rationale Kaufentscheidung zu treffen, wenn er auch über eventuell bestehenden Herstellergarantien informiert wird.

(gg)
Bezüglich der Herstellergarantie wird der Unternehmer regelmäßig nur über eine weitere Garantie informieren müssen. Eine derartige Informationspflicht wäre daher nach Auffassung der Kammer immer noch praktikabel und würde den Unternehmer auch nicht unbillig überfordern (a. A. LG Hannover, 18 O 33/19, Urteil vom 23.09.2019). Zudem werden – so die Überzeugung der Kammer – Hersteller, Internethandelsplattformen und verkaufende Unternehmer unter dem Eindruck lauterkeitsrechtlicher Verpflichtungen zur Information über Herstellergarantien kurzfristig Wege finden, die Verkäufern wettbewerbskonforme Onlineangebote ermöglichen.

c)
Der festgestellte Verstoß gegen die Regelungen des §312d Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB weist einen Wettbewerbsbezug auf und ist daher auch als Marktverhaltensregelung dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Er ist spürbar im Sinne des § 3a UWG. Die Verfügungsbeklagte hat nicht konkret darlegen können, dass der Verbraucher die ihm vorenthaltenen Informationen für seine Entscheidung nicht benötigte und dass das Vorenthalten der Informationen den Verbraucher nicht zu einer anderen Entscheidung veranlassen konnte.

Wie vorstehend ausgeführt sind nach Auffassung der Kammer Informationen im Zusammenhang mit einer Herstellergarantie und der Bedingungen für deren Geltendmachung im Gegenteil von durchaus zentraler Bedeutung.

Stefan Lutz, LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.

Telefon: 0751 / 27 088 530

 lutz@datenschutz-rv.de  https://www.datenschutz-rv.de