Pflicht zur Entfernung von Inhalten aus Internetarchiven und Caches

Der Fall des OLG Nürnberg und seine Bedeutung für Unterlassungserklärungen

In einem Hinweisbeschluss vom 19. Februar 2024 (Az. 3 U 2291/23) hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg wichtige Klarstellungen zur Reichweite der Pflichten aus Unterlassungserklärungen im Kontext des Urheberrechts getroffen. Dieser Beschluss ist besonders relevant für Personen und Unternehmen, die bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben haben und sich nun fragen, ob und inwiefern sie verpflichtet sind, Vervielfältigungsstücke aus Internet Caches und Wayback-Maschinen zu entfernen.

Der Kern des Beschlusses

Das Gericht stellte klar, dass die in einer Unterlassungserklärung enthaltene Verpflichtung, urheberrechtlich geschützte Werke nicht der Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen, sich grundsätzlich auf die gesetzlichen Vorgaben des § 19a UrhG beschränkt. Dies beinhaltet auch die Pflicht zur aktiven Beseitigung des Verletzungszustands, einschließlich des Einwirkens auf Dritte.

Es bedeutet, dass die Verpflichtung, urheberrechtlich geschützte Inhalte zu entfernen, nicht unbedingt die Entfernung aus Internetarchiven wie der Wayback Machine oder die Löschung von Daten in Suchmaschinen-Caches umfasst, sofern der Schuldner keine Kontrolle über diese Inhalte hat.

Was bedeutet das für Sie?

Falls Sie eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, ist es wesentlich, zu verstehen, dass Ihre Verantwortung in erster Linie darin besteht, den Zugang zu den urheberrechtlich geschützten Werken, über die Sie Kontrolle haben, zu unterbinden. Wenn diese Werke jedoch von Dritten vorgehalten werden, über die Sie keine Kontrolle haben (wie etwa in einem Internetarchiv), könnte Ihre Pflicht zur Entfernung unter bestimmten Umständen weniger strikt sein.

Aktive Maßnahmen sind trotzdem wichtig

Obwohl der Beschluss eine gewisse Entlastung in Bezug auf die Entfernung von Inhalten aus Bereichen des Internets darstellt, über die man keine Kontrolle hat, unterstreicht er dennoch die Bedeutung der aktiven Bemühungen zur Beseitigung des Verletzungszustands. Das bedeutet, dass Sie, wo möglich, Schritte unternehmen sollten, um die Entfernung oder Deindexierung der urheberrechtlich geschützten Inhalte zu erreichen, auch wenn dies die Kommunikation mit Drittanbietern oder die Nutzung von Tools zur Löschung von Suchmaschinen-Caches umfassen kann.

Fazit: Eine differenzierte Betrachtung ist notwendig

Der Beschluss des OLG Nürnberg liefert eine wichtige Orientierung für die Reichweite der Pflichten aus Unterlassungserklärungen. Er verdeutlicht, dass die Verpflichtung zur Entfernung urheberrechtlich geschützter Inhalte aus dem Internet differenziert betrachtet werden muss und vor allem die Bereiche umfasst, über die der Schuldner tatsächlich die Kontrolle hat.

Für Betroffene bedeutet dies, dass sie ihre Bemühungen zur Unterbindung des Zugangs zu den geschützten Werken auf die Bereiche konzentrieren sollten, die sie beeinflussen können, während gleichzeitig versucht werden sollte, in angemessener Weise auf Dritte einzuwirken, um die Entfernung der Inhalte zu erreichen, wo dies möglich ist.

Sollten Sie sich in einer Situation befinden, in der Sie unsicher sind, wie Sie mit urheberrechtlich geschützten Inhalten im Internet umgehen sollen, empfiehlt es sich, rechtlichen Rat einzuholen, um Ihre Pflichten vollständig zu verstehen und angemessen zu handeln.

Stefan Lutz, LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.

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