Schleswig-Holsteinisches OLG zu Bewertungen bei Google Places

Das Schleswig-Holsteinische OLG hat mit Urteil vom 16.2.2022 – 9 U 134/21 entschieden, dass ein Immobilienmakler, der zum Zwecke der Förderung seiner Geschäfte den Auftritt in einem Bewertungsportal gesucht hat, sich Kritik an seiner gewerblichen Leistung in der Regel auch dann gefallen lassen muss, wenn sie scharf formuliert ist.

Was war Gegenstand der Entscheidung?

Der Kläger zu 1) ist Immobilienmakler auf X. und Gesellschafter sowie Geschäftsführer der Klägerin zu 2). Deren Unternehmensgegenstand ist unter anderem die Vermietung von Ferienimmobilien. Der Kläger zu 1) ist mit seinem Geschäftsbetrieb (Z. Immobilien X.) bei der Bewertungsplattform Google Places registriert, auf der Kunden die Möglichkeit haben, zu Geschäftskontakten Bewertungen einzustellen. Die Klägerin zu 2) war dort ebenfalls registriert, ließ sich nach Klageerhebung jedoch von der Bewertungsplattform löschen.

Am 13. September 2018 rief der Beklagte beim Kläger zu 1) an und erkundigte sich nach einer von diesem im Internet offerierten Wohnung. Der Beklagte bat den Kläger zu 1), dem Verkäufer sein unter dem aufgerufenen Kaufpreis von 375.000,00 € liegendes Angebot in Höhe von 290.000,00 € zu unterbreiten. Der Kläger zu 1) lehnte dies unter Verweis darauf ab, dass er „unseriöse“ Angebote nicht an den Verkäufer weitergeben werde. Nach Erhalt eines Exposés bat der Beklagte mit E-Mail vom 1. Oktober 2018 darum, dem Verkäufer ein Angebot nunmehr in Höhe von 320.000,00 € zu unterbreiten.

Nach weiterer elektronischer Korrespondenz erkundigte sich der Beklagte am 5. Oktober 2018 telefonisch beim Kläger zu 1) nach der Reaktion des Verkäufers. Der Kläger zu 1) teilte dem Beklagten mit, dass er (noch) keine Reaktion erhalten habe. Die Parteien diskutierten im Weiteren über die Pflichten eines Immobilienmaklers. Der Beklagte äußerte in dem Zusammenhang Bedenken im Hinblick auf die Wertschätzung seiner Person als „Kunde“. Aufgrund des abschätzigen Verhaltens des Klägers zu 1) fühle er sich nicht ernst genommen. Der Kläger zu 1) entgegnete darauf, dass man „erst Kunde sei, wenn man gekauft habe“.

Erste Bewertung des potenziellen Käufers:

Hieraufhin gab der Beklagte zunächst folgende Bewertung bei Google Places über die Immobilienfirma ab:

Arrogant und wenig hilfsbereit. Kein wirklicher Einsatz für einen potentiellen Käufer. Ich rate ab, auch für eventuelle Verkäufer.“

In einem hierauf folgenden Prozess gegen den Beklagten, mit welchem die Immobilienfirma Unterlassung von dem Bewertenden verlangte, gab das Gericht zu bedenken, dass die Immobilienfirma wohl die falsche Person sei, die der Beklagte bewertete. Huch, dachte sich der Beklagte, gab ein Anerkenntnis zugunsten der klagenden Immobilienfirma ab und löscht die Bewertung.

Allerdings dachte sich der “Kunde”, er müsse seinem Ärger dennoch Luft machen und bewertete nunmehr den Immobilienmakler direkt wie folgt:

Ich persönlich empfand Herrn Z. als arrogant und nicht hilfsbereit. Herr Z. sagte mir ‘Kunde ist man, wenn man gekauft hat’. Offensichtlich nicht vorher, so habe ich mich auch gefühlt.

Der Immobilienfirma gab er ebenfalls noch eine Bewertung mit auf den Weg:

„Durch eine Verwechslung meinerseits bei Google Maps gab ich fälschlicherweise statt bei ‘Z. Immobilien X.’ eine Bewertung hier bei der ‘Z. Immobilien GmbH & Co. KG’ ab. Beide Unternehmen führt die gleiche Person auf. Statt mich kurz auf diesen Fehler aufmerksam zu machen, schrieb mich ein Anwalt mitsamt Rechnung an. Danach war ich Beklagter in einem Verfahren vor dem Landgericht. Ich denke, so ein Verhalten sagt mehr als tausend Worte.“

Nachdem das Landgericht die gegen diese beiden Bewertungen gerichtete Klage abgewiesen hatte, legte der Immobilienmakler Berufung gegen das Urteil ein. Leider ohne Erfolg. Das Schleswig-Holsteinische OLG sah die Sache wie das Landgericht und führt in seinen Entscheidungsgründen zu den beiden Bewertungen aus.

Meinungsäußerung

Der Kläger zu 1) hat gegen den Beklagten keinen Anspruch gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG auf Unterlassung der streitgegenständlichen Erklärung.

Die Erklärung des Beklagten, den Kläger zu 1) persönlich als arrogant und nicht hilfsbereit empfunden sowie sich nicht als Kunde behandelt gefühlt zu haben, ist als Vorhalt eines arroganten Geschäftsgebarens geeignet, den Kläger zu 1) sowohl in seinem allgemeinen sozialen Geltungsanspruch als auch in seiner Geschäftsehre im besonderen zu verletzen.

Die beanstandete Internetbewertung des Beklagten ist unter Abwägung der betroffenen Interessen aber nicht rechtswidrig.

ie Frage, ob eine Äußerung eine rechtswidrige Ehrverletzung bedeutet, ist – wenn wie hier kein Fall der Schmähkritik (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 – VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 18) oder Formalbeleidigung vorliegt – davon abhängig, ob es sich bei der Äußerung um die Kundgabe einer Meinung oder um eine Tatsachenbehauptung handelt. Bei Meinungen im engeren Sinn gilt eine Vermutung zugunsten der freien Rede. Für Tatsachenbehauptungen gilt, dass wahre Aussagen in der Regel hingenommen werden müssen, unwahre dagegen nicht. Ob eine Äußerung in ihrem Schwerpunkt als Meinungsäußerung oder als Tatsachenbehauptung anzusehen ist, bestimmt der Gesamtzusammenhang.

Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt der Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte (BGH, Urteil vom 19. Januar 2016 – VI ZR 302/15, NJW 2016, 1584 Rn. 16).

Die beanstandete Internetbewertung enthält in Form des wörtlichen Zitats einer Äußerung des Klägers zu 1) eine Tatsachenbehauptung und im Übrigen einschließlich der schlechtmöglichsten Ein-Stern-Bewertung Werturteile. Dabei steht das durch eine einzelne Tatsachenbehauptung kolorierte Werturteil, sich auf Grund eines als arrogant und wenig hilfsbereit empfundenen Verhaltens des Klägers nicht als Kunde gefühlt zu haben, derart im Vordergrund, dass von einer einheitlichen, dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterfallenden Meinungsäußerung auszugehen ist.

Mithin ist das Schutzinteresse des Klägers zu 1) aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit abzuwägen.

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind verschiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten Abwägungsvorgang vorgeben. Danach fällt bei Äußerungen, in denen sich – wie im vorliegenden Fall – wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht. Enthält die Meinungsäußerung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. Dementsprechend muss sich ein Gewerbetreibender wertende, nicht mit unwahren Tatsachenbehauptungen verbundene Kritik an seiner gewerblichen Leistung in der Regel auch dann gefallen lassen, wenn sie scharf formuliert ist (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 – VI ZR 39/14, NJW, 2015, 773 Rn. 21).

Nach diesen Grundsätzen hat das Interesse des Klägers zu 1) am Schutz seines sozialen Geltungsanspruchs hinter das Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit zurückzutreten.

Auch keine strafbare Beleidigung:

Der Kläger zu 1) hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB.

Tathandlung im Sinne des § 185 StGB ist die Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung. Ob eine Äußerung tatsächlich einen ehrverletzenden Inhalt im Sinne von § 185 StGB hat, hängt nicht davon ab, wie der Empfänger sie verstanden hat, da das subjektive Empfinden des Opfers unberücksichtigt bleibt. Durch Auslegung ist vielmehr der objektive Sinngehalt der Äußerung zu ermitteln. Maßgebend dafür ist, wie ein verständiger Dritter unter Beachtung der Begleitumstände und des Gesamtzusammenhangs sie versteht. Die Begleitumstände werden charakterisiert durch die Anschauungen der beteiligten Kreise, die örtlichen und zeitlichen Verhältnisse sowie die sprachliche und gesellschaftliche Ebene. Bei Äußerungen im Internet, vor allem in Blogs und Foren, ist ein großzügigerer Maßstab anzulegen, weil das Web kein Ort des Höflichkeitsaustausches ist und diese Eigenart sowie die besondere Internetsprache zu berücksichtigen sind. Diese ist plakativ, provokativ und gerade in den sog. „Bewertungsportalen“ meist aufs Extrem gerichtet. Von daher kommt es für die Frage der Ehrverletzung mehr denn je auf die Substanz der Äußerung an (Regge/Pegel in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2021, § 185 Rn. 12).

Dieses zugrunde gelegt, erfüllt die Äußerung des Beklagten in einem Bewertungsforum, ein näher bezeichnetes Verhalten des Klägers zu 1) im Geschäftsverkehr als arrogant empfunden zu haben, nicht den Tatbestand einer Beleidigung.

Stefan Lutz, LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TTDSG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.