Am 20. Juni 2024 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil (Az. 8 AZR 124/23), dass die Sorge vor einem möglichen Datenmissbrauch unter bestimmten Umständen einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen kann. Allerdings stellt das bloße Berufen auf Ängste oder Befürchtungen allein keine ausreichende Grundlage dar, um Schadenersatzansprüche erfolgreich […]