Im Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Juni 2024 (Az.: 5 W 62/24) wurde der Unterlassungsanspruch eines Autohauses gegen seinen ehemaligen Arbeitnehmer bestätigt. Der Antragsgegner hatte auf verschiedenen Internetplattformen negative Bewertungen über das Autohaus abgegeben, in denen er den Eindruck erweckte, diese als Kunde gemacht zu haben. Das OLG Celle sah hierin eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts und entschied zugunsten des Autohauses.
Sachverhalt
Der ehemalige Mitarbeiter des Autohauses L. GmbH & Co. KG hatte auf verschiedenen Plattformen, darunter “G.” und “G. M.”, Kommentare hinterlassen, in denen er unter anderem die Freundlichkeit und Sauberkeit des Autohauses kritisierte und empfahl, das Unternehmen zu meiden. Er schilderte die Eindrücke so, als ob er das Autohaus als Kunde besucht hätte, was tatsächlich nicht der Fall war. Die Antragstellerin beantragte eine einstweilige Verfügung, um solche Äußerungen zukünftig zu untersagen.
Entscheidung des OLG Celle
Das OLG Celle entschied, dass die Bewertungen des ehemaligen Mitarbeiters rechtswidrig sind, da sie den unzutreffenden Eindruck vermittelten, er habe die Erfahrungen als Kunde gemacht. Der Senat stellte klar, dass die Bewertungen auf Bewertungsportalen rechtswidrig sind, wenn kein Kundenkontakt vorliegt, wie es hier der Fall war. Es handelte sich um eine Täuschung der Leser, da der Antragsgegner in Wahrheit ein ehemaliger Mitarbeiter des Autohauses war und somit nicht aus der Perspektive eines Kunden sprechen konnte.
Besonders hervorgehoben wurde die Formulierung „Mein Besuch im Autohaus…“, die für den durchschnittlichen Leser den Eindruck eines echten Kundenbesuchs erweckte. Da der Verfasser jedoch ein ehemaliger Mitarbeiter war, hätte er nicht so tun dürfen, als stammten die Aussagen aus der Perspektive eines Kunden.
Abgrenzung zu Meinungsäußerungen
Hinsichtlich weiterer Aussagen des Antragsgegners, wie der Kritik an der Arbeitsatmosphäre und dem Management, entschied das Gericht jedoch anders. Diese Formulierungen seien als Meinungsäußerungen zu werten, die nicht ohne Weiteres unterbunden werden können. Solche Äußerungen sind durch das Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt, solange sie nicht beleidigend oder nachweislich unwahr sind.
Fazit
Das Urteil zeigt, dass Unternehmen in der Lage sind, gegen irreführende Bewertungen auf Bewertungsportalen vorzugehen, insbesondere wenn diese den Eindruck vermitteln, von einem Kunden zu stammen, tatsächlich jedoch von einem ehemaligen Mitarbeiter verfasst wurden. Während berechtigte Kritik in Form von Meinungsäußerungen zulässig bleibt, schützt das Unternehmenspersönlichkeitsrecht vor unwahren Tatsachenbehauptungen, die den Ruf des Unternehmens schädigen könnten.
Stefan Lutz, LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.
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