Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 23. Oktober 2024 (Az. I ZR 67/23) eine bedeutende Entscheidung im Bereich des Urheberrechts getroffen. Konkret ging es um die Frage, ob mittels Drohnen erstellte Luftaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Kunstwerken unter die sogenannte Panoramafreiheit fallen, die es erlaubt, Werke im öffentlichen Raum abzufotografieren und diese Aufnahmen zu verbreiten.
Der Fall: Drohnenaufnahmen von Kunstinstallationen
Die Klägerin, eine Verwertungsgesellschaft, die die Rechte von Urhebern aus dem visuellen Bereich wahrnimmt, hatte gegen einen Buchverlag geklagt. Dieser hatte Drohnenaufnahmen von Kunstinstallationen, die auf Halden im Ruhrgebiet errichtet wurden, in einem seiner Bücher veröffentlicht. Die Künstler, die diese Installationen geschaffen haben, hatten Wahrnehmungsverträge mit der Klägerin abgeschlossen, was bedeutet, dass die Klägerin im Namen der Urheber deren Rechte wahrnehmen kann.
Die Klägerin argumentierte, dass die Drohnenaufnahmen die Urheberrechte an den Kunstwerken verletzen würden, da sie nicht von der Panoramafreiheit gedeckt seien. Die Beklagte hingegen vertrat die Auffassung, dass die Kunstwerke sich im öffentlichen Raum befänden und somit die Veröffentlichung der Drohnenbilder zulässig sei.
Die Entscheidung des Gerichts
Der BGH bestätigte das vorinstanzliche Urteil weitgehend und entschied zugunsten der Klägerin. Das Gericht stellte klar, dass die Panoramafreiheit nach § 59 Urheberrechtsgesetz (UrhG) nicht für Drohnenaufnahmen gilt. Diese Freiheit erlaubt es, Werke im öffentlichen Raum – etwa auf Straßen oder Plätzen – zu fotografieren, allerdings nur dann, wenn die Aufnahme von einem allgemein zugänglichen Ort aus gemacht wird. Luftaufnahmen mit Drohnen fallen nach Ansicht des Gerichts nicht unter diese Regelung, da sie nicht von einem solchen Ort aus erstellt werden.
Der BGH führte aus, dass die Nutzung von Drohnen, um aus der Luft Bilder von geschützten Werken zu machen und diese kommerziell zu verwerten, eine unzulässige Vervielfältigung darstellt. Dies gilt auch dann, wenn die Werke sich an öffentlich zugänglichen Orten befinden. Die Panoramafreiheit schützt nur solche Aufnahmen, die von einer Position aus gemacht werden, die jedem Menschen ohne technische Hilfsmittel zugänglich ist.
Auswirkungen des Urteils
Mit diesem Urteil stellt der BGH klar, dass Drohnenaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Kunstwerken, die sich im öffentlichen Raum befinden, ohne die Zustimmung der Urheber nicht verwendet werden dürfen. Dies betrifft insbesondere Verlage, Medienunternehmen und andere kommerzielle Anbieter, die solche Aufnahmen für Veröffentlichungen oder andere Produkte nutzen möchten.
Das Urteil ist nicht nur für den Bereich der Kunst von Bedeutung, sondern betrifft auch andere Bereiche, in denen Drohnen zur Erstellung von Bildmaterial eingesetzt werden. Der Schutz der Urheberrechte wird durch die Entscheidung des BGH gestärkt, da der Gerichtshof deutlich gemacht hat, dass technische Hilfsmittel wie Drohnen nicht genutzt werden dürfen, um bestehende Schutzrechte zu umgehen.
Fazit
Das Urteil des BGH zur urheberrechtlichen Unzulässigkeit von Drohnenaufnahmen hat weitreichende Folgen. Es bestätigt, dass die Panoramafreiheit im Urheberrecht Grenzen hat und die wirtschaftlichen Interessen der Urheber auch im digitalen Zeitalter geschützt werden. Drohnen dürfen demnach nicht genutzt werden, um ohne Zustimmung der Urheber Bildaufnahmen geschützter Werke aus der Luft zu erstellen und zu verbreiten. Es bleibt spannend, wie die konkreten Urteilsgründe aussehen werden. Das Urteil wird nach seiner Veröffentlichung unter der URL https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2024&nr=139341&linked=urt&Blank=1&file=dokument.pdf abrufbar sein.
Stefan Lutz, LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.
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