Urheberrechtsverletzung durch Fototapeten II – Entscheidung des Landgerichts Köln

Einführung

Das Landgericht Köln hat am 18.04.2024 ein weiteres Urteil in einem Urheberrechtsstreit um Fototapeten gefällt (Aktenzeichen: 14 O 60/23). Das Gericht entschied, dass die Vermieterin einer Ferienwohnung ein Foto, das eine Fototapete zeigt, nicht ohne Genehmigung öffentlich zugänglich machen darf. Dabei hatte die Vermieterin die Fototapete nicht selbst angebracht, sondern von der früheren Bewohnerin der Wohnung übernommen.

In diesem Beitrag erläutere ich die Hintergründe der Entscheidung und die rechtlichen Überlegungen des Gerichts, die zu diesem Urteil geführt haben.

Sachverhalt

Die Klägerin, ein kanadisches Unternehmen, das die Rechte an den Fotografien von E. L. hält, klagte gegen die Vermieterin einer Ferienwohnung. Die Beklagte hatte Fotos der Ferienwohnung, auf denen eine Fototapete zu sehen war, auf mehreren Internetseiten veröffentlicht. Die Fototapete zeigte ein Bild namens „Graphite Stonewall“ von E. L., das ohne Erlaubnis der Klägerin oder des Fotografen verwendet wurde.

Nachdem die Klägerin von der Nutzung des Fotos erfahren hatte, ließ sie die Beklagte abmahnen und forderte die Entfernung der Fotos aus dem Internet sowie Schadensersatz.

Gerichtliche Entscheidung

Das Landgericht Köln gab der Klage weitgehend statt und stellte fest, dass die Beklagte durch die Veröffentlichung der Fotos eine Urheberrechtsverletzung begangen hat.

Aktive Legitimation der Klägerin

Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin berechtigt ist, die Ansprüche geltend zu machen, da sie die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Fotografien von E. L. besitzt. Dies wurde durch die vorgelegten Dokumente und die Vermutung gemäß § 10 Abs. 1 UrhG bestätigt (Rn. 47-55).

Öffentliche Zugänglichmachung

Die Beklagte hatte die Fotografie durch das Einstellen der Fotos auf ihrer Webseite öffentlich zugänglich gemacht. Nach § 19a UrhG behält der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Die Nutzung der Fotografie auf der Fototapete wurde vom Gericht als identisch mit dem Originalfoto anerkannt (Rn. 56-59).

Rechtswidrigkeit der Nutzung

Die Nutzung des Fotos erfolgte ohne die erforderliche Erlaubnis und war daher rechtswidrig. Die Beklagte konnte sich nicht auf die Schranke des § 57 UrhG berufen, da die Fototapete nicht als unwesentliches Beiwerk angesehen werden konnte. Die Fototapete war ein zentrales Element der fotografierten Räume und daher nicht unwesentlich (Rn. 60-69).

Keine konkludente Rechteeinräumung

Die Beklagte argumentierte, dass mit dem Kauf der Fototapete konkludent auch Nutzungsrechte eingeräumt worden seien. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte fest, dass weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Rechteeinräumung vorlag. Die Beklagte konnte keine ausreichenden Beweise für eine solche Einräumung vorlegen (Rn. 70-115).

Rechtsmissbrauch und Verwirkung

Das Gericht wies die Einwände der Beklagten, die Klägerin verhalte sich rechtsmissbräuchlich oder die Ansprüche seien verwirkt, zurück. Es sah keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin sachfremde Ziele verfolge oder einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, auf den sich die Beklagte berufen könnte (Rn. 123-131).

Konsequenzen der Entscheidung

Das Urteil des Landgerichts Köln zeigt deutlich, dass die Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken, selbst wenn sie in Form einer Fototapete in einem Raum angebracht sind, nur mit entsprechender Genehmigung des Urhebers oder Rechteinhabers erfolgen darf. Vermieter von Ferienwohnungen sollten daher sorgfältig prüfen, ob sie die erforderlichen Rechte besitzen, bevor sie Fotos ihrer Räume im Internet veröffentlichen.

Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des Urheberrechtsschutzes und die Notwendigkeit, Nutzungsrechte klar und eindeutig zu regeln. Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist und möglicherweise vor dem BGH weiter verhandelt wird, setzt es ein wichtiges Zeichen für den Schutz der Rechte von Fotografen und anderen Urhebern. Das Landgericht Köln stellt sich dabei erneut gegen seine Kollegen von der anderen Rheinseite. Das LG Düsseldorf Urteil vom 8.3.2023 – 12 O 129/22, als auch das OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.2.2024, 20 U 56/23, sahen keine Urheberrechtsverletzung bei der Nutzung einer Fototapete.

Fazit

Die Entscheidung des Landgerichts Köln zur Urheberrechtsverletzung durch die Veröffentlichung von Fotos mit Fototapeten verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke. Vermieter und andere Nutzer sollten sich stets vergewissern, dass sie die notwendigen Rechte eingeholt haben, um rechtliche Auseinandersetzungen und Schadensersatzforderungen zu vermeiden.

Stefan Lutz, LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.

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