Urteil des Europäischen Gerichtshofs: Bereitstellung von Fernsehern in Hotelzimmern als öffentliche Wiedergabe

In einem Urteil C-723/22 (Citadines ./. MPLC) vom 11. April 2024 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt, dass die Bereitstellung von Fernsehgeräten in Hotelzimmern, die über eine hoteleigene Kabelverteilanlage mit Sendesignal versorgt werden, eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie darstellt. Dieses Urteil ist von großer Bedeutung für Hotels und ähnliche Einrichtungen, die ihren Gästen über interne Systeme Fernsehinhalte anbieten.

Hintergrund des Urteils

Das Urteil erging im Rahmen einer Klage der MPLC Deutschland GmbH gegen die Citadines Betriebs GmbH, einen Hotelbetreiber. Die MPLC warf dem Hotel vor, durch das Anbieten von Fernsehprogrammen in den Zimmern das Urheberrecht zu verletzen, da hierdurch eine öffentliche Wiedergabe ohne angemessene Lizenzierung erfolge. Der Fall wurde dem EuGH zur Klärung der Rechtslage vorgelegt, nachdem die deutschen Gerichte unterschiedlicher Auffassung waren.

Was bedeutet „öffentliche Wiedergabe“?

Eine „öffentliche Wiedergabe“ liegt vor, wenn Werke wie Fernsehsendungen einem breiteren Publikum zugänglich gemacht werden, als es der Rechteinhaber ursprünglich erlaubt hatte. Im Fall von Hotels bedeutet dies, dass die Bereitstellung von Inhalten über Fernsehern, die an eine hoteleigene Kabelverteilanlage angeschlossen sind, eine solche Wiedergabe darstellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Gäste individuell entscheiden, ob und was sie sehen möchten.

Konsequenzen des Urteils

Hotels und ähnliche Einrichtungen müssen nun prüfen, ob ihre Verträge mit den Rechteinhabern bzw. Verwertungsgesellschaften eine solche Nutzung abdecken. Andernfalls könnten sie sich Schadensersatzforderungen oder Unterlassungsklagen gegenübersehen. Das Urteil verdeutlicht die Notwendigkeit einer angemessenen Lizenzierung von über Kabelsysteme verbreitete Inhalte.

Bedeutung für den Verbraucherschutz und den Datenschutz

Neben den urheberrechtlichen Fragen wirft das Urteil auch Fragen bezüglich des Datenschutzes und der Privatsphäre der Hotelgäste auf. Hotels müssen sicherstellen, dass ihre Systeme nicht nur rechtskonform, sondern auch sicher und datenschutzfreundlich sind, um die Informationen der Gäste zu schützen.

Fazit

Das Urteil des EuGH unterstreicht die Wichtigkeit der Beachtung des Urheberrechts in der digitalen Ära und dient als Erinnerung für Unternehmen, die technologische Lösungen anbieten, alle rechtlichen Aspekte zu berücksichtigen. Für die betroffenen Branchen bedeutet dies, dass sie ihre Praktiken und Verträge sorgfältig prüfen und gegebenenfalls anpassen müssen.

Stefan Lutz, LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.

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